Am 21.09.2026 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der Apothekenbetriebsordnung mit einer wesentlichen Anpassung im Bereich der Krisenpharmazie veröffentlicht.
Der § 2a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Qualitätsmanagementsystem muss auch Regelungen über den Apothekenbetrieb in Krisensituationen, insbesondere in kurzfristigen Energiemangellagen, umfassen.“
Somit wurde erstmalig in der Apothekenbetriebsordnung eine konkrtee Grundlage für ein verpflichtendes pharmazeutisches Notfallmanagement gelegt. Dieser Schritt ist in der aktuellen geopolitischen Lage mehr als überfällig gewesen und wird von uns schon bereits seit Jahren als Empfehlung ausgesprochen. Spannend wird nunmehr die Umsetzung dieser sehr konkreten Vorgabe in den jeweilligen QMS der Apotheken werden.
